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Rückzahlungsansprüche von Kreditbearbeitungsgebühren verjähren zum 31.12.2014

25.11.2014

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Jahr entschieden, die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam zu erklären (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13).

Ungeklärt war bisher die Frage, wann die Ansprüche auf Rückforderung zu Unrecht berechneten Kreditsachbearbeitungsgebühren verjähren. Grundsätzlich verjährt dieser Anspruch in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, zu laufen beginnt.

Daher verjähren mit Ablauf diesen Jahres alle Ansprüche aus dem Jahr 2011. Ansprüche aus den Jahren zuvor wären eigentlich bereits verjährt. Allerdings war bis ins Jahr 2010 die Rechtsprechung der Auffassung, dass Bearbeitungsentgelte bei der Kreditgewährung zulässig seien. Es konnte von einem Darlehensnehmer daher nicht erwartet werden, dass er seinen Rückforderungsanspruch zur Hemmung der Verjährung gerichtlich geltend macht. Erst, als sich im Jahr 2011 eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gebildet hatte, dass AGB-Klauseln jüber die Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unwirksam sind, könne eine Kenntnis vom Rückzahlungsanspruch angenommen werden. Die Verjährungsfrist habe deshalb erst im Jahr 2011 zu laufen begonnen (BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13). Unabhängig von der Kenntnis vom Anspruch verjährt der Rückzahlungsanspruch aber nach zehn Jahren.

Daher besteht bis zum Jahresende 2014 noch die Möglichkeit, zu Unrecht bezahlte Kreditsachbearbeitungsgebühren seit 2005 zurückzufordern. Die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs genügt allerdings nicht. Die Verjährung wird nur durch eine rechtzeitig zugestellte Klage oder ein gerichtliches Mahnverfahren gehemmt.

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